es gibt neue Vorschriften im Betriebsrentengesetz. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen und fällt wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner aus, springt künftig der Pensions-Sicherungs-Verein für diese Kürzung ein.
Was bedeutet das genau?
Durch das 7. SGB-IV-Änderungsgesetz sind am 01.07.2020 weitreichende Änderungen im Bereich des Insolvenzschutzes der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten. Grund für den Erlass des Gesetzes war die jüngste EuGH-Rechtsprechung. Damit haftet der Staat, wenn eine Pensionskasse Betriebsrenten um mehr als die Hälfte kürzt oder ein Versorgungsberechtigter wegen der Leistungskürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Ausnahmen von dieser Haftung gibt es nur, wenn eine weitere Sicherungslinie, wie die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, dies verhindern kann. Die Gesetzesreform soll dazu führen, dass diese Haftung für den Staat entfällt und stattdessen der PSV den Ausfall für die betroffenen Leistungsempfänger übernimmt.
Wie sind die Pensionskassen von dieser Gesetzesänderung betroffen?
Auch wenn die Pensionskassen keine direkte Beitragszahlungsverpflichtung trifft, entstehen für sie durch die Gesetzesänderung umfangreiche Auskunftsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitgebermitgliedern. Ob und in welcher Höhe eine Beitragszahlung an den PSV für seine Arbeitnehmer besteht, kann der Arbeitgeber nicht selbst feststellen, sondern ist dabei auf die Auskunft durch seine Pensionskasse angewiesen. Denn nur die Pensionskasse verfügt über die Bestandsdaten, aus denen sich eine Beitragspflicht an den PSV ableiten lässt.
Sind Sie, als Pensionskasse, überhaupt nach dem neuen Gesetz auskunftsfähig?
Diese Frage beschäftigt momentan die meisten unserer Kunden. Ist es wirklich so, dass Sie in der Lage sind, Ihren Mitgliedern vollständig Auskunft zu geben? Welche Daten sind dafür entscheidend und liefert Ihnen Ihre Bestandssoftware überhaupt diese Daten? Welche Auswertungen über den Mitgliederbestand kann/muss ich laufen lassen, damit ich diese Daten erhalte?
Gezielte Bestandsauswertung als erster Schritt zur Auskunftsfähigkeit gegenüber dem Arbeitgebermitglied als Vertragspartner zwingend notwendig
Diese erste Analysephase ist aufwändig und zeitraubend, für Sie als Pensionskasse. Um Sie zu unterstützen, haben wir in einem Arbeitspapier die uns vorliegenden Informationen und Überlegungen nach dem aktuellen Stand der Gesetzeslage für Sie zusammengetragen. Damit können Sie sich den eigenen Rechercheaufwand vielleicht sparen oder überprüfen, an welcher Stelle Sie bei der eigenen Datenermittlung im Bestand aktuell stehen. Zum Arbeitspapier kommen Sie hier… (Link zum Konzept)
Auswertungslauf zur ersten Ermittlung des notwendigen Datenbestands zur Meldung an den PSV
Vielleicht sind Sie schon einen Schritt weiter und durchsuchen Ihren Mitgliederbestand mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Analysetools danach, ob die erforderlichen Daten schon vorhanden sind. Auch in dieser Phase möchten wir Sie gerne unterstützen. Wir arbeiten gerade an der Entwicklung eines universellen Auswertungslaufs in AMAKURA, den Sie für Ihre Analyse nutzen können. Dadurch sparen Sie Zeit in dieser Analysephase.
Wie geht es weiter?
Das Arbeitspapier enthält auch einen Zeitplan für die nächsten Schritte (hier klicken). In Kürze versenden wir nähere Infos zum geplanten Analyselauf für den Bestand in AMAKURA Nutzen Sie die Möglichkeit und rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir möchten Sie gerne schon in dieser Phase unterstützen. Schauen Sie sich das Arbeitspapier an. Vielleicht helfen Ihnen die dort zusammengetragenen Infos aus unserer bisherigen Kommunikation mit unseren Kunden bei Ihrer Arbeit weiter.