Der Entwurf des Kapitalanlagerundschreibens [16/2016 VA)] ist letztes Jahr im Dezember von Bonn aus auf die Reise gegangen und die Konsultation endete unlängst am 31. 01.2017.
Empfängerkreis des geplanten Rundschreibens sind alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen Anwendung finden und die inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds – kurz gesagt die Solvency-I-Gruppe.
Inhalt ist die Aktualisierung der Bestimmungen für die Anlage des Sicherungsvermögens und insbesondere der allgemeinen Anlagegrundsätze (Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung). Die Hinweise zum Kapitalanlagemanagement werden gerade in Bezug zu den Innerbetrieblichen Anlagerichtlinien und Verfahren, dem Risikomanagement und den Kontrollverfahren, dem Asset-Liability-Management (ALM) sowie der internen Revision und schlussendlich dem Investmentprozess in Fonds konkretisiert. Es füllt damit die Lücke, die das Aufheben des MaRisk-Rundschreibens 3/2009 (VA) seit 2015 hinterlassen hat.
Durch Inkrafttreten des neuen Kapitalanlagerundschreibens wird das noch geltende Rundschreiben 4/2011 (VA) abgelöst. Auch werden die Inhalte des ABS-/CLN-Rundschreibens 1/2002 (VA) und die des Hedgefonds-Rundschreiben 7/2004 (VA) in das neue Kapitalanlagerundschreiben in aktualisierter Fassung integriert, sodass auch diese außer Kraft treten werden. Im Fahrwasser des Kapitalanlagerundschreibens war seit Januar 2017 eine weitere Rundschreiben-Konsultation [17/2016 (VA)], die sich mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkte beschäftigte. Auch hier steht das Inkrafttreten noch aus.
Nächster Schritt wird sein das Meldewesen ggü. der Aufsicht zu aktualisieren, d.h. alle Nachweisungen, Formblätter, Anlagen, Berichte und Anzeigen auf die geänderten Richtlinien anzupassen.